Cannabis: Keine Anhebung des THC-Grenzwerts für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

14.05.2024
Jonas Hurlin, Manfred Wirsch, Stefan Grieger vor dem Banner des DVR: Wer kifft, fährt nicht.:
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Jonas Hurlin, Manfred Wirsch, Stefan Grieger vor dem Banner des DVR: Wer kifft, fährt nicht.:

Cannabis: Keine Anhebung des THC-Grenzwerts für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Wir brauchen das deutliche Signal, dass Cannabis tabu ist, wenn man sich ans Steuer setzt. Auch das absolute Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger hat sich bewährt.

Cannabis: Keine Anhebung des THC-Grenzwerts für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Zur ersten Lesung der gesetzlichen Festlegung eines THC-Grenzwerts im Straßenverkehr ruft Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), die Mitglieder des Deutschen Bundestags dazu auf, zumindest während der zweijährigen Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres den derzeit geltenden Grenzwert beizubehalten:

„Fahranfängerinnen und Fahranfänger sind die Hochrisikogruppe im Straßenverkehr, eine Anhebung des THC-Grenzwerts wäre besonders fatal. Wir brauchen das deutliche Signal, dass Cannabis tabu ist, wenn man sich ans Steuer setzt. Auch das absolute Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger hat sich bewährt.

Der von der „interdisziplinären Expertengruppe“ des Bundesverkehrsministeriums vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng THC/ml Blutserum darf niemanden in Sicherheit wiegen. Im Sinne der Vision Zero und vorbeugenden Gefahrenabwehr kann nur ein Grundsatz gelten: Wer kifft, fährt nicht.“

Der DVR setzt sich seit 2011 ebenfalls für ein absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr ein.

Zum Hintergrund

Die Expertengruppe hatte empfohlen, den genannten Grenzwert zu setzen, bei dem eine straßenverkehrssicherheitsrelevante Wirkung „nicht fernliegend“ sei. Diese Risikoabwägung wurde wie folgt definiert:

Der Begriff „nicht fernliegend“ soll dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos definieren und wird so verstanden, dass der Risikoeintritt „möglich“ ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht „ganz unwahrscheinlich“.1

Dabei hat die Expertengruppe auch klargestellt, dass der geltende analytische Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum gelegentlichen Cannabis-Konsum durchaus ermöglicht, ohne das Führen von Kraftfahrzeugen generell aufzugeben:

Bei Personen mit einem höchstens einmal wöchentlichen Cannabiskonsum – in der wissenschaftlichen Literatur häufig als „Gelegenheitskonsumenten“ bezeichnet – ist eine Konzentration von 1 ng THC/ml im Blutserum oder mehr bis maximal 12 Stunden nach dem Konsum zu erwarten [...]2

Weiterführende Informationen

>> DVR-Beschluss Alkoholverbot am Steuer


1 Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz), Seite 1 der Langfassung; https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html

2 Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz), Seite 3 der Langfassung; https://bmdv.bund.de/SharedDoc/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html)