Alkohol und Straßenverkehr
Die Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr werden häufig unterschätzt. Nicht nur für Autofahrende, sondern auch für Fahrradfahrende und Menschen, die zu Fuß gehen, steigt das Unfallrisiko bereits unter geringem Alkoholeinfluss. Abhängig vom Blutalkoholspiegel werden Hör- und Sehfähigkeit beeinträchtigt, Koordinations- und Reaktionsvermögen lassen nach, Distanzen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Menschen unter Alkoholeinfluss handeln weniger gefahrenbewusst und sind risikofreudiger.
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) liefert eindrucksvolle Zahlen zum Unfallrisiko für alkoholisierte Menschen am Steuer eines Pkw: bereits bei 0,3 Promille verdoppelt sich das Risiko eines Verkehrsunfalls, bei 0,8 Promille liegt das Risiko um das 4,5-Fache über normal und bei 1,5 Promille muss mit einem 16-fach höheren Unfallrisiko gerechnet werden.1
Obwohl die Zahl von Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss langfristig rückläufig ist, war jede 16. im Straßenverkehr getötete Person im Jahr 2021 auf einen Alkoholunfall zurückzuführen. Die Folgen sind bei diesen Unfällen überdurchschnittlich schwer. Während bei allen Unfällen mit Personenschaden 10 Getötete und 213 Schwerverletzte auf 1.000 Unfälle kamen, waren es bei Alkoholunfällen 12 Getötete und 313 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle.2
Fahranfängerinnen und -anfänger sowie junge Menschen neigen dazu, die Gefahren von Alkohol am Steuer zu ignorieren oder zu unterschätzen. Deshalb gilt in Deutschland seit 2007 laut § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Fahranfängerinnen und -anfänger in der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren die Null-Promille-Grenze. Ein Verstoß hat mindestens 1 Punkt im Fahreignungsregister und 250 Euro Bußgeld zur Folge.3
Eine Befragung in 18 europäischen Ländern ergab, dass neun von zehn Personen sich der erhöhten Unfallgefahr nach Alkoholkonsum durchaus bewusst sind. Dennoch gaben 31 % der insgesamt 18.000 befragten Personen an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens ein Mal unter Alkoholeinfluss Auto gefahren zu sein. Immerhin 3,5 % der Befragten waren der Ansicht, dass das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen vertretbar und gesellschaftlich akzeptiert sei.4
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über 21 Jahre dürfen zwar offiziell einen Blutalkoholwert von bis zu 0,3 Promille aufweisen, doch sollte in jedem Fall der Grundsatz gelten: „Wer trinkt, fährt nicht und wer fährt, trinkt nicht.“
Leistungseinbußen können bereits ab 0,3 Promille auftreten. Zudem reagiert jeder Mensch unterschiedlich stark auf Alkohol. Wer bei 0,3 Promille „alkoholtypische Ausfallerscheinungen“ zeigt, begeht eine Straftat und kann den Führerschein verlieren. Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 3.000 €, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie bis zu 3 Monate Fahrverbot nach sich ziehen kann.5 Außerdem kann die Vollkasko-Versicherung bei einem alkoholbedingten Unfall die Leistungen kürzen.
Das Führen von Kraftfahrzeugen mit 1,1 Promille oder mehr fällt in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit und wird mit 3 Punkten im Fahreignungsregister sowie einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. einer hohen Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate geahndet.6 Das Unfallrisiko ist bei diesem Wert statistisch um das 10-Fache erhöht.
Dieses Portal will über die möglichen Folgen von Alkoholkonsum für die Teilnahme im Straßenverkehr aufklären. Ziel ist es, über die Wirkungsweise von Alkohol auf den menschlichen Körper und die für den Straßenverkehr relevanten Leistungseinschränkungen zu informieren. Aufgezeigt werden Unfallrisiken und Unfallfolgen unter Alkoholeinfluss sowie gesetzliche Folgen und Strafmaßnahmen zur Bekämpfung von Alkohol im Straßenverkehr.
Als vermeintliches Kavaliersdelikt geht Alkohol am Steuer auf Unkenntnis oder Unterschätzen der körperlichen Leistungseinschränkung und der psychischen Wirkung von Alkoholkonsum zurück. Die hohen Unfallrisiken und erheblich schwereren Unfallfolgen sind unbekannt oder werden ausgeblendet. In Form von Alkoholismus kommt das Thema auch für betroffene Beschäftigte sowie deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Tragen.
Das Portal kann nicht als Suchtberatung dienen und geht daher nicht näher auf Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch ein. Für nähere Informationen steht Ihnen unsere Linksammlung zu entsprechenden Informationsdiensten und Selbsthilfegruppen zur Verfügung.
1 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (2014): Suchtprobleme am Arbeitsplatz – Eine Praxishilfe für Personalverantwortliche, S.12 (Link: https://shop.bzga.de/suchtprobleme-am-arbeitsplatz-33240000/)
2 Statistisches Bundesamt (2022): Statistisches Bundesamt, Fachserie 8 Reihe 7, 2021, S. 317f.
3 BkatV, Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat), Lfd. Nr. 243 (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html) und Kraftfahrt-Bundesamt Punktekatalog (Link: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/alkoholverbot_fahranfaenger.html)
4 BFU (2016): E-Survey of Road user’s Attitudes (Link: https://www.esranet.eu/en/publications/
5 § 24a StVG (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html); BkatV, Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat), Lfd. Nr. 241.2 (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html) und Kraftfahrt-Bundesamt Punktekatalog (Link: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/0_5_promille_grenze.html)
6 § 316 StGB; Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 1990 (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html)