Strafgesetzbuch § 315 c
... wer infolge berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch § 316
Wer im Verkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses ... berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Strafgesetzbuch § 323a
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Ordnungswidrigkeit
Im § 24 a StVG ist hinterlegt, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Versicherungsrecht
Wird nachgewiesen, dass zwischen Alkoholkonsum und Unfall ein Zusammenhang besteht und der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt zumindest ganz oder teilweise auf seinen eigenen Kosten (Kaskoversicherung) hängen.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§ 14 der Fahrerlaubnisverordnung betrifft die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.
In Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschrieben.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
In den Begutachtungsleitlinien finden sich Informationen darüber, wann und warum die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei den dort aufgeführten Krankheiten nicht erfüllt werden und was im Zweifelsfalle begutachtet wird.

Zivilrecht
Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus den Vorschriften des BGB und des StVG.

Arbeitsrecht
§ 15 Unfallverhütungsvorschrift (.pdf) (Grundsätze der Prävention) beschreibt in Absatz 2 und 3:

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Mensch mit Klemmbrett inspiziert beschädigten PKW

Zivilrecht

Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Straßenverkehrsgesetzes.

Verschuldenshaftung 

Die Verschuldenshaftung setzt nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vorsatz oder Fahrlässigkeit desjenigen voraus, der einen Schaden verursacht hat: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (z. B. § 316 StGB) ist ebenfalls eine verschuldensabhängige Haftung gegeben (§ 823 II BGB).

Gefährdungshaftung 

Bei der Gefährdungshaftung wird davon ausgegangen, dass bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs Gefahr einschließt. Wegen der dem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr haftet ohne Rücksicht auf Verschulden der Fahrzeughalter.

Für Schadensersatzforderungen, die aus der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen, sieht § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Nach § 18 Abs. 1 StVG haftet in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Alkoholnachweis

AlkoholnachweisAlkohol lässt sich über die Untersuchung einer Blutprobe oder der Atemluft nachweisen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur abschließenden Verdachtsgewinnung ist die Polizei bei einer Kontrolle gehalten, zunächst einen Vortest mittels Atemalkohol-Testgerät durchzuführen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass beispielsweise der festgestellte Alkoholgeruch in der Atemluft nur auf einer ganz geringen Konsummenge beruht, die rechtlich unbedenklich ist.

Die Alkoholkonzentration ist in der Atemluft niedriger als im Blut. Zwei Liter ausgeatmete Luft enthalten (bei 34 Grad Celsius) etwa so viel Alkohol wie ein Kubikzentimeter Blut. Die Atemalkoholkonzentration (AAK) wird in Milligramm Ethanol je Liter Atemluft (mg/l) angegeben. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die Ethanolmenge in Gramm je Liter Blut (g/l) und wird in Promille (‰) angegeben.

Eine AAK von 0,25 mg/l entspricht also einer BAK von 0,5 Promille.

Eine direkte Konvertierung von gemessenen Werten ist bei einem gerichtsverwertbaren Test nicht üblich. Stattdessen heißt es in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes: „Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“

Lässt der Vortest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes oder eine Straftat (z.B. absolute Fahruntüchtigkeit) erwarten, wird eine Bestätigungsanalyse per Atemalkoholmessung oder Blutprobe angefordert.

Blutentnahme oder Atemalkoholmessung?

Eine Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration bedarf gemäß § 81a Abs. 2 StPO einer richterlichen Anordnung. Aufgrund der Abbaugeschwindigkeit von Alkohol wird weitgehend angenommen, dass in der Regel eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) gegeben ist. Sind Richter oder Richterin nicht erreichbar, dürfen Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Polizeibeamtinnen bzw. -beamten die Anordnung direkt treffen und die Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin veranlassen.

Seit dem 1. Mai 1998 darf auf eine Blutprobe verzichtet werden, wenn die kontrollierte Person stattdessen der Atemalkohol-Messung zustimmt und der dort ermittelte Messwert im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt, d.h. unter 1,1 Promille. Im Weigerungsfall oder bei darüber liegenden Promillewerten ist eine Blutentnahme notwendig.

Die Messung der Atemalkoholkonzentration darf ausschließlich mit einem sogenannten „beweissicheren“ Messgerät erfolgen. Ein solches Gerät muss zwei unterschiedliche Messsysteme besitzen, um Fehlmessungen und eventuelle Fremdstoffe erkennen und ausschließen zu können. In einem Messzyklus wird jedes der beiden Systeme einmal angewendet.13

Verfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration

Um den Grad der Intoxikation über die Atemluft zu messen, gibt es unterschiedliche Verfahren. Im Jahr 1953 ging erstmals in Deutschland ein Alcotest-Röhrchen in Serienfertigung. Das Prinzip dient bis heute als Vortest, um bei Verkehrskontrollen einen ersten Anhaltspunkt zu gewinnen. In den Röhrchen befinden sich Schwefelsäure und gelbes Kaliumdichromat. Zusammen mit Ethanol aus der Atemluft reagieren sie zu Acetaldehyd und dreiwertigem grünem Chrom. Intensität und Ausdehnung der Verfärbung geben Auskunft über die Ethanolkonzentration.

Für die Evidentialmessung („beweissicher“) hingegen haben sich zwei andere Methoden durchgesetzt. Beide werden auf eine Temperatur der ausgeatmeten Luft von 34°C bezogen. Der Hintergrund: Bei höherer Körpertemperatur verdampft in der Lunge mehr Alkohol aus dem Blut in die Lungenluft. Je wärmer die ausgeatmete Luft ist, desto höher ist also die Alkoholkonzentration darin. In Deutschland erfassen Sensoren im Messgerät deshalb die Atemtemperatur und beziehen sie in die Berechnung des AAK-Ergebnisses ein. Der Einfluss von Atemtechniken, z.B. Hyperventilieren, die eine Veränderung der Mundraum- und damit der Atemtemperatur zur Folge hätten, kann somit beseitigt werden.

Messung mittels infrarot-optischen Sensors

Eine Lichtquelle im Gerät sendet Licht verschiedener Wellenlänge (Farbe) im infraroten, für das menschliche Auge nicht sichtbaren Spektralbereich aus. Das Licht fällt durch zwei Fenster, zwischen denen die Atemluft hindurchgeführt wird. Es passiert ein Interferenzfilter, das nur für eine bestimmte Wellenlänge durchlässig ist. Ein Detektor misst die Intensität des ankommenden Lichts und gibt ein entsprechendes Signal an die Elektronik aus.

Befindet sich zwischen den beiden Fenstern beispielsweise ethanolhaltige Atemluft, absorbiert das Ethanol eine bestimmte Wellenlänge des Lichtes und der Detektor übermittelt eine andere Signalstärke. Je stärker die Alkoholkonzentration ist, desto schwächer das Signal.

Coulometrische Messung mittels elektrochemischen Sensors

Eine Luftprobe genau festgelegten Volumens wird zu einem elektrochemischen Sensor im Gerät geführt. Im Sensor befindet sich eine mit Elektrolyt getränkte Membran, die die Messelektrode und die Gegenelektrode trägt. In der Atemluft enthaltener Alkohol wird elektrochemisch an der Katalysatorschicht der Messelektrode oxidiert. Elektronen, die bei dieser Reaktion frei werden, werden über Anschlussdrähte als Strom von der Geräteelektronik registriert. Der Sensor reagiert nur mit Alkoholen. Aceton etwa, das unter anderem in der Atemluft von Diabetikern vorkommt, kann das Messergebnis nicht verfälschen.

Mundalkohol

Nimmt der Proband oder die Probandin kurz vor der Messung der Atemalkoholkonzentration weiteren Alkohol zu sich (etwa Mundspray), würde der Atemalkoholgehalt kurzzeitig ansteigen. Durch die Alkoholaufnahme über den Speichel oder durch Resorption im Körper geht dieser Anstieg jedoch innerhalb weniger Minuten zurück.

Alkolocks

Eine Alkohol-Zündschlosssperre, auch Alkohol-Interlock oder Alkohol-Wegfahrsperre, verbindet ein Handgerät zur Atemalkoholmessung mit einer Wegfahrsperre im Kraftfahrzeug. Liegt der durch das Handgerät ermittelte Atemalkoholgehalt über einem festgelegten Grenzwert, blockiert die Alkolock-Elektronik den Startstrom und der Motor kann nicht gestartet werden.

Der Sensor im Handgerät besteht aus einer Mini-Brennstoffzelle, die nur auf Ethanol reagiert. Ergebnisse, Datum und Uhrzeiten der Tests können gespeichert werden.

Ein nachträglicher Einbau ist für fast alle Kraftfahrzeuge möglich. Die Kosten betragen in Deutschland zwischen 1.000 und 2.000 Euro.

Nach Angaben der Europäischen Kommission sind Alkolocks bei alkoholauffälligen Fahrern hinsichtlich der Rückfälligkeit wesentlich effektiver als herkömmliche Maßnahmen wie Führerscheinentzug oder Bußgelder.

Relative und absolute Fahrunsicherheit

Blau beleuchteter Autobahntunnel

Ab 0,3 Promille kann „relative Fahrunsicherheit“ oder -untüchtigkeit vorliegen. Hier ist entscheidend, dass weitere Anzeichen von Fahruntüchtigkeit auftreten. Beurteilt wird der Einzelfall und es können Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit oder Wahrnehmungsfehler als Anhaltspunkte hinzugezogen werden.

Ab 1,1 Promille liegt zwingend „absolute Fahrunsicherheit“ vor, ohne dass ein gesonderter Nachweis von Fahrfehlern oder ähnlichem erforderlich ist. Siehe dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.6.1990 (BGHSt 37,89).

Ab 1,6 Promille wird die Führerscheinstelle vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. In Bayern, Baden-Württemberg und Berlin wird die 1,1 Promille-Grenze angewendet.

Und auch in allen anderen Bundesländern kann bereits bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration eine MPU angeordnet werden, wenn der Fahrer oder die Fahrerin keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt – Denn dies weist auf eine übermäßige Trinkgewohnheit hin.21

65,5 % der Pkw Fahrenden (Unfallstatistik für 2021), die unter Alkoholeinfluss an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt waren, hatten zum Zeitpunkt der Blutentnahme einen BAK-Wert von mindestens 1,1 Promille. Mehr als jeder vierte alkoholisierte Pkw Fahrende hatte sogar einen Alkoholgehalt von mehr als 2,0 Promille im Blut.22

Die festgestellten BAK-Werte differieren altersabhängig. So hatten „nur“ 9,6 % der 18- bis 24-jäh- rigen alkoholisierten Pkw-Fahrer einen Blutalkoholwert von mindestens 2,0 Promille. Bei den 45- bis 54-jährigen alkoholisierten unfallbeteiligten Pkw-Fahrern waren es 34,3 %, die 2,0 und mehr Promille Alkohol im Blut hatten..23

Auch Radfahrer kann es treffen
Bei Radfahrerenden liegt der Grenzwert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem Grundwert von 1,5 und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille. Auch Radfahrenden ist ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufzuerlegen. Ohne ein solches Gutachten kann das Führen eines Fahrzeuges, auch eines Fahrrades, verboten werden.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Prüfprotokoll-Bogen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann angeordnet werden, wenn Bedenken gegen die Erteilung einer beantragten Fahrerlaubnis bestehen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage kommt.

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV gesetzlich festgelegt. Gutachten müssen danach so erstellt sein, dass sie – auch für den Betroffenen – nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

Die MPU besteht aus drei Teilen:

  • Gesundheitscheck beim Arzt: liegen Anzeichen für regelmäßigen und starken Alkoholkonsum vor, zum Beispiel erhöhte Leberwerte?
  • Computertest zur Überprüfung von Reaktion, Wahrnehmung und Konzentration
  • Gespräch mit dem Verkehrspsychologen

Die Kosten für eine Untersuchung bestimmt die jeweilige MPU-Stelle. Der ADAC nennt zur groben Orientierung rund 350 bis 750 Euro. Für Haaranalysen muss mit 200 bis 300 Euro gerechnet werden, für Urinuntersuchungen kommen mindestens 100 Euro hinzu. Die Kosten muss die untersuchte Person übernehmen.24

Entziehung der Fahrerlaubnis

Ergibt sich aus alkoholbedingten Straftaten im Straßenverkehr nach § 315c, § 316 oder § 323 StGB, dass jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, kann ihm laut § 69 Strafgesetzbuch seine Fahrerlaubnis entzogen werden. § 69a StGB regelt zudem, dass für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperre kann im Einzelfall für immer angeordnet werden.

Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter oder die Täterin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate bzw. ein Jahr (bei Wiederholungstaten innerhalb von drei Jahren) gedauert hat.


21 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.3.2021: https://www.bverwg.de/170321U3C3.20.0
22 Statistisches Bundesamt (2022): Fachserie 8 Reihe 7, 2021, S. 147
23 Statistisches Bundesamt (2021): Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln 2021
24 https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/mpu/ablauf/#wie-teuer-ist-eine-mpu
25 ETSC (2022): Progress in Reducing Dring-Driving and other Alcohol-related Road Deaths in Europe, S. 7 (https://etsc.eu/progress-in-reducing-drink-driving-and-other-alcohol-related-road-deaths-in-europe/)