• „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“ (StVG, §2 Abs. 4).
  • Wird die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die (Fahrerlaubnis-) Behörde, z.B. aufgrund von Alkoholkonsum am Steuer oder Drogenkonsum, entzogen, so hat sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Um den Führerschein, beispielsweise am Ende einer vom Gericht verhängten Sperrfrist (§ 69 Strafgesetzbuch), wieder zu erlangen, muss der Betroffene sich auf seine Fahreignung hin überprüfen lassen. Im Idealfall, hat der Betroffene die Sperrfrist im Sinne des Gesetzgebers genutzt und sich „gebessert“/bzw. verändert.
  • Ob die Fahreignung (wieder) gegeben ist wird durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) überprüft. Wie der Name sagt, handelt es sich hierbei um eine Untersuchung durch einen Mediziner und einen Psychologen. Überprüft werden beispielsweise die Veränderung des Drogenkonsums (Bei Drogenkonsum im Regelfall die Einhaltung einer Abstinenz), körperliche, psychophysiologische (z.B. Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit) und psychische (Einstellungs- und Verhaltensmuster) Gegebenheiten.
  • Je nachdem ob eine Abhängigkeit, ein Drogenmissbrauch, ein gewohnheitsmäßiger Konsum oder bei Cannabis auch ein gelegentlicher Konsum vorliegt, unterscheiden sich die Anforderungen an den Betroffenen. Diese genaueren Anforderungen finden sich in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: Juni 2022) und in den Beurteilungskriterien.

     

Quellen

  • Gräcmann, N. & Albrecht, M. (2009). Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach
  • Schubert, W. & Matern, R. (2009). Beurteilungskriterien: Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik. Schriftenreihe Fahreignung. Kirschbaumverlag, Bonn.

Konsumformen und Fahreignung

In der Literatur werden häufig unterschiedliche Phasen oder Drogenkonsumformen unterschieden.

  • Das Experimentieren
  • Der Gelegenheitskonsum
  • Der gewohnheitsmäßige oder missbräuchliche Konsum
  • Die Abhängigkeit

Auch in der Beurteilung der Fahreignung nach einem Drogendelikt, spielen die Konsummuster eine bedeutende Rolle.

Wichtige Voraussetzungen für die Fahreignung nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis aufgrund von Drogen:

Abhängigkeit„Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare,
in der Regel suchttherapeutisch unterstützte
Problembewältigung hat zu einer stabilen
Drogenabstinenz geführt“ (S. 127)
Fortgeschrittene Drogenproblematik / Missbrauch„ …in einem polyvalenten Konsummuster oder
auch im Konsum hoch suchtpotenter
Drogengezeigt hat. Diese wurde problemangemessen
aufgearbeitet und eine Drogenabstinenz wird
ausreichen lange stabil eingehalten.“
Drogengefährdung /
Regelmäßiger Konsum
„… ohne Anzeichen einer fortgeschrittener Drogenproblematik..“
Ein ausreichend nachvollziehbarer
Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften
Drogenverzicht geführt“
Gelegentlicher Konsum„Es liegt ausschließlich ein gelegentlicher
Cannabiskonsum vor. Bei fortbestehendem
Konsum wir eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss zuverlässig getrennt“ * Sonderrolle Cannabis und Fahreignung

(Beurteilungskriterien, Hrsg. DGVP und DGVM, Kirschbaumverlag Bonn, 2005)

Zusätzlich von Bedeutung ist, ob der Drogenkonsum zu psychophysiologische Veränderungen (z. B. Verlangsamung in der Reaktion), die verkehrsgefährdend sein könnten, geführt hat . Außerdem sind körperliche oder psychiatrische Folgeschäden, die sich negativ auf die Verkehrsbewältigung auswirken könnten, auszuschließen.

Die Unterschiede in den Anforderungen beziehen bei Drogen beispielweise auf Abstinenzzeiträume, Art der erwarteten Therapie oder Beratung (z.B. Entwöhnungsbehandlung oder verkehrstherapeutische Beratung). Um eine Suchtverlagerung auszuschließen wird von Abhängigen auch eine Alkoholabstinenz erwartet.

Viele Personen, die sich einer MPU unterziehen müssen, versuchen ihren tatsächlichen Konsum dort zu verheimlichen oder zu „beschönigen“. Dies geschieht meistens aus Angst davor, bei wahrheitsgemäßen Angaben ihre Fahrerlaubnis nicht wiederzuerlangen.

Folgendes ist dabei zu bedenken. Beschönigungen oder gar Verheimlichungen führen u.U. dazu, dass der Gutachter den Betroffenen nicht zu einem Konsummuster zuordnen kann, weil der Betroffene sich in seinen Darstellungen in Widersprüche verstrickt. So lässt sich natürlich nicht beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingeleiteten Veränderungen im (Konsum-) Verhalten ausreichen. Daher wird das Gutachten negativ.

Die Anforderungen an den Betroffenen richten sich nach dem vorangegangenen Konsummuster (z.B. Länge des nachgewiesenen Abstinenzzeitraums). Werden die entsprechenden Anforderungen erfüllt, steht einem positiven Gutachten nicht mehr viel im Wege.

Sollte aufgrund einer entdeckten Drogenfahrt Ihre Fahrerlaubnis in Gefahr sein, sollten Sie sich um Hilfe bei qualifizierten Personen (z.B. besonders ausgebildete Verkehrspsychologen) oder Institutionen bemühen, die Sie hinsichtlich Ihres Konsummusters einschätzen können und sich mit den Fahreignungsbedingungen und Beurteilungskriterien auskennen. Falls es Ihnen schwerfällt, auf Drogen zu verzichten, oder Sie abhängig sind, ist der Entzug der Fahrerlaubnis vielleicht die Gelegenheit, Ihr Leben zu ändern und sich professionelle Hilfe zu suchen.

Sonderrolle Cannabis?

Trennen von Konsum und Fahren

Der Gesetzgeber hat klar definiert: Wer (harte) Drogen konsumiert oder von ihnen abhängig ist, ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Eine Ausnahme gilt für den Konsum von Cannabis. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen regelmäßigem und unregelmäßigem Konsum. Vorstellbar ist, dass jemand, der unregelmäßig Cannabis konsumiert, Konsum und Fahren trennen kann.

Ein Gutachter von einer MPU-Stelle hat während einer Informationsveranstaltung auf die Frage, was ein Klient denn machen müsse, um plausibel darzustellen, dass er Cannabiskonsum und Autofahren trennen könne, folgendes geantwortet:

  1. Der Klient müsse ca. 10 Jahre bei demselben Dealer kaufen. 
    Meint: Er müsse sichergehen können, dass der Dealer zuverlässig ist und beispielsweise nichts beimengt.
  2. Der Klient müsse seit ca. einer ähnlich langen Zeit immer denselben Stoff kaufen, wissen dass er nicht genmanipuliert ist und immer die gleiche Qualität hat. 
    Meint: Er weiß, wie die Droge wirkt. Er weiß worauf er sich einlässt.
  3. Der Klient hat ein Labor an der Hand, bei dem er jedes Mal die gekauften Drogen analysieren lässt. 
    Meint: Er kennt damit wirklich alle Inhaltstoffe und kann die Vergleichbarkeit zu den vorherigen Käufen herstellen.
  4. Der Drogenkonsum findet beispielsweise auf der Zugspitze statt. 
    Meint: Eine spontane Autofahrt unter Drogeneinfluss kann nicht stattfinden.
  5. Der Klient bleibt eine Woche auf der Zugspitze und er verspricht dem Gutachter, nur am ersten Tag Cannabis zu konsumieren. Meint: Es bleibt genügend Zeit, damit der Stoff aus dem Körper abgebaut ist.

Ein sicheres Trennen von Fahren und Cannabiskonsum ist folglich nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen möglich!