Strafgesetzbuch § 315 c 
...wer infolge berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch § 316 
Wer im Verkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses ... berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Ordnungswidrigkeit 
Im § 24 a StVG ist hinterlegt, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Versicherungsrecht 
Wird nachgewiesen, dass zwischen Medikamenteneinnahme und Unfall ein Zusammenhang besteht und der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt zumindest ganz oder teilweise auf seinen eigenen Kosten (Kaskoversicherung) hängen.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV) 
§ 14 der Fahrerlaubnisverordnung  betrifft die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel. In Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschrieben.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung 
In den Begutachtungsleitlinien finden sich Informationen darüber, wann und warum die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei den dort aufgeführten Krankheiten nicht erfüllt werden und was im Zweifelsfalle begutachtet wird.

Zivilrecht 
Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus den Vorschriften des BGB und des StVG.

Arbeitsrecht 
§ 15 Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention) beschreibt in Absatz 2 und 3: 
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Zivilrecht

Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Straßenverkehrsgesetzes.

Verschuldenshaftung 
Die Verschuldenshaftung setzt nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vorsatz oder Fahrlässigkeit desjenigen voraus, der einen Schaden verursacht hat: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (z. B. § 316 StGB) ist ebenfalls eine verschuldensabhängige Haftung gegeben (§ 823 II BGB).

Gefährdungshaftung 
Bei der Gefährdungshaftung wird davon ausgegangen, dass bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs Gefahr einschließt. Wegen der dem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr haftet ohne Rücksicht auf Verschulden der Fahrzeughalter.

Für Schadensersatzforderungen, die aus der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen, sieht § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Nach § 18 Abs. 1 StVG haftet in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

StVG § 2 Abs. 12

Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

§ 24 a Abs. 2 StVG Grenzwerte

MittelSubstanzGrenzwert im Blut
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)1ng/ml
HeroinMorphin10ng/ml
MorphinMorphin10ng/ml
KokainBenzoylecgonin75ng/ml
AmfetamineAmfetamin25ng/ml
Designer AmfetamineMethylendioxyamfetamin (MDA)25ng/ml
 Methylendioxyethylamfetamin (MDE)25ng/ml
 Methylendioxymetamfetamin (MDAE)25ng/ml
MetamfetaminMetamfetamin25ng/ml

Diese analytischen Grenzwerte sind keine Grenzwerte, unter denen ein Führen von Fahrzeugen nach § 24 erlaubt ist. Lediglich bei Cannabis wird in der Praxis häufig entsprechend des Grenzwertes gehandelt.

Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein deutsches Bundesgesetz, welches den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) regelt, z.B.:

  • Herstellung von BtM.
  • Import oder Export von BtM.
  • Abgabe und Verschreibung von BtM.
  • Aufbewahrung.

Betäubungsmittel sind Stoffe, die vor allem unangenehme Gefühle wie Angst oder auch Schmerzen aufheben. Sie besitzen einen vermehrtes Missbrauchs- und Suchtpotential. Darüber hinaus können Betäubungsmittel bei übermäßigem Gebrauch die psychische und/oder physische Gesundheit gefährden. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind keine Drogen. Auch Alkohol ist im Sinne des BtMG kein Betäubungsmittel.

Welche Stoffe Betäubungsmitteln sind, ist in den Anlagen I bis III im BtMG aufgelistet:

Anlage I: 
Auflistung der nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, (z.B.Heroin, LSD).

Anlage II: 
Auflistung der verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (hierbei handelt es sich vor allem um Suchtstoffe, die für verschiedene Rezepturen gebraucht werden, z.B. Metamfetamin).

Anlage III: 
Auflistung der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Dies sind die BtM, die ein Arzt verschreiben darf. Dazu zählen z.B.:

  • Barbiturate
  • Benzodiazepine
  • Morphin
  • Kokain
  • Kodein