DVR fordert generelle Tempolimits auf Bundesautobahnen

12.05.2020
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DVR fordert generelle Tempolimits auf Bundesautobahnen

Der Vorstand des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) fordert generelle Tempolimits für alle Kfz auf Bundesautobahnen. Die Verkehrssicherheitsorganisation geht davon aus, dass die Zahl der Verkehrsopfer durch diese Maßnahme sinken wird.

Der Vorstand des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) fordert generelle Tempolimits für alle Kfz auf Bundesautobahnen. Die Verkehrssicherheitsorganisation geht davon aus, dass die Zahl der Verkehrsopfer durch diese Maßnahme sinken wird.

„Die Strategie des DVR ist die Vision Zero. Demnach ist es unsere Aufgabe, uns für all die Maßnahmen einzusetzen, die Verkehrsunfälle mit Getöteten und Verletzten verhindern. Dazu zählt auch das generelle Tempolimit auf Bundesautobahnen“, erklärt Prof. Dr. Walter Eichendorf, Präsident des DVR. Die Forderung ist Bestandteil eines umfassenden Gesamtpapiers für mehr Sicherheit auf Bundesautobahnen.

Geschwindigkeit ist entscheidender Faktor für Unfallschwere

Geschwindigkeit spielt eine besondere Rolle bei Unfällen. Sie wirkt sich entscheidend auf die Strecke aus, die ein Fahrzeug in der Reaktionszeit im Hinblick auf ein kritisches Ereignis, beispielsweise eine Kollision zurücklegt. 

Zudem führt eine geringere Geschwindigkeit bei gleicher Reaktionszeit zu einem kürzeren Anhalteweg und zu Unfällen mit weniger dramatischen Folgen.

Der Inhalt des Beschlusses im Überblick:

  1. Generelle Tempolimits auf deutschen Bundesautobahnen. Für Pkw ohne Anhänger, Motorräder, Trikes und Quads sowie andere Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht bietet sich ein Tempolimit von 130 km/h an.
  2. Verstärkter Einsatz intelligenter Verkehrsbeeinflussung auf Bundesautobahnen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Situativ, z.B. bei entsprechender Witterung, Baustellen, Unfällen oder Staugefahr soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst werden können.
  3. Möglichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung anheben zu können.

 

Zum Vorstandsbeschluss