DVR begrüßt Novelle der StVO

18.02.2020
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DVR begrüßt Novelle der StVO

Der Bundesrat hat der fahrradgerechten Novelle der Straßenverkehrsordnung weitgehend zugestimmt. Für Radfahrerinnen und Radfahrer aber auch zu Fuß Gehende bedeutet das, aus Sicht des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Der Bundesrat hat der fahrradgerechten Novelle der Straßenverkehrsordnung weitgehend zugestimmt. Für Radfahrerinnen und Radfahrer aber auch zu Fuß Gehende bedeutet das, aus Sicht des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Überholabstand innerorts und außerorts in der StVO fixiert

Die Rechtsprechung hatte in den letzten Jahren die geforderte Länge von Überholabständen zwar bereits entwickelt. Mit der Novelle wird der Überholabstand von 1,5 Metern innerhalb von Ortschaften und 2 Metern außerorts jetzt aber auch normiert. „Nach dieser Klarstellung des Verordnungsgebers hoffen wir, dass die Kraftfahrzeug Führenden den Abstand beim Überholen von Rad Fahrenden nun immer  einhalten werden“, sagt Christian Kellner, Hauptgeschäftsführer des DVR. Wichtig sei aber, dass mehr Polizeibeamte den häufig mangelnden Sicherheitsabstand beim Überholen von Rad Fahrenden als Sicherheitsproblem erkennten und dann auch konsequent einschritten.

Haltverbot auf Schutzstreifen

Positiv ist aus Sicht des DVR das neue Haltverbot auf Schutzstreifen. „Aufgrund deutlicher Differenzgeschwindigkeiten zwischen Kfz und Fahrrädern kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Rad Fahrende vom Schutzstreifen auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Das Haltverbot ist deshalb sinnvoll“, bewertet Kellner die Änderung.

Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen

Wer einen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen fährt, darf künftig beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren, es sei denn, es ist überhaupt nicht mit Radverkehr zu rechnen. „Es ist eine wichtige Regelung, um den Versuch zu unternehmen, die Zahl der Abbiegeunfälle deutlich zu senken“, bewertet Hauptgeschäftsführer Kellner diese Änderung. In Ergänzung mit dem Einbau von Abbiegeassistenten und einer Infrastruktur, die gute Sichtbeziehungen an Kreuzungen erlaubt, könnten so schwere Unfälle mit Schwerverletzten oder Getöteten vermieden werden.

Regelungen zum Halten und Parken an Kreuzungen

Die neuen Regelungen zum Parken vor Kreuzungen seien ein erster guter Schritt, gingen aber für einen echten Sicherheitsgewinn nicht weit genug. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum das Parken mit einem Abstand von acht Metern bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen künftig nur an Kreuzungen mit einem baulich angelegten Radweg verboten sei. „Wer mehr Sicherheit im Straßenverkehr möchte, muss auch an zu Fuß Gehende, insbesondere an Kinder, denken“, sagt der Hauptgeschäftsführer.

Kreuzungen und Einmündungen seien generell Unfallschwerpunkte. Um Unfälle zu vermeiden, seien gute Sichtbeziehungen zwischen allen Verkehrsteilnehmern unabdingbar. Der DVR hatte deshalb  ein generelles Parkverbot von zwei Pkw-Längen oder zehn Metern bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen gefordert.

Gehweg nicht für den Radverkehr

Erfreulicherweise unterstreicht die Novelle außerdem, dass Gehwege für den Radverkehr tabu sind. Durch eine Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die Sanktionen spürbar angehoben: Für das Radfahren auf Gehwegen werden künftig statt 10 bis 25 Euro in der Regel 55 Euro Verwarnungsgeld fällig, bei Behinderung Gefährdung und Sachbeschädigung sind Bußgeldhöhen bis zu 100 Euro vorgesehen. „Das ist ein richtiges Signal an die Rad Fahrenden, ihre Verantwortung für den Schutz der Fußgängerinnen und Fußgänger ernst zu nehmen“, so Kellner.

Beschluss des Bundesrats: Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften