Das ändert sich mit der StVO-Novelle

Ab morgen, dem 28. April 2020, gilt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die umfangreichen Änderungen verbessern insbesondere für Radfahrerinnen und Radfahrer aber auch zu Fuß Gehende die Sicherheit auf unseren Straßen. Die verkehrssicherheitsfördernden Änderungen im Überblick.
27.04.2020
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Das ändert sich mit der StVO-Novelle

Ab morgen, dem 28. April 2020, gilt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die umfangreichen Änderungen verbessern insbesondere für Radfahrerinnen und Radfahrer aber auch zu Fuß Gehende die Sicherheit auf unseren Straßen. Die verkehrssicherheitsfördernden Änderungen im Überblick.

Ab morgen, dem 28. April 2020, gilt die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die umfangreichen Änderungen verbessern insbesondere für Radfahrerinnen und Radfahrer aber auch zu Fuß Gehende die Sicherheit auf unseren Straßen. Die verkehrssicherheitsfördernden Änderungen im Überblick.

Abstand beim Überholen von Rad Fahrenden: Mit der Novelle wird der Überholabstand von 1,5 Metern innerhalb von Ortschaften und 2 Metern außerorts jetzt normiert. Wichtig bleibt, dass Polizeibeamte den häufig mangelnden Sicherheitsabstand beim Überholen von Rad Fahrenden als Sicherheitsproblem erkennen und konsequent anzeigen.

Haltverbot für Kfz auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe: Künftig ist es auch verboten mit einem Kraftfahrzeug auf dem Schutzstreifen zu halten. Bislang war es lediglich verboten, auf dem Schutzstreifen zu parken.

Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen: Um die häufig dramatisch endenden Rechtabbiegeunfälle zu verhindern, mindestens aber die Unfallfolgen zu verringern, dürfen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Einzige Ausnahme: Es ist überhaupt nicht mit Radverkehr zu rechnen.

Regelungen zum Halten und Parken an Kreuzungen: Parken an Kreuzungen mit einem baulich angelegten Radweg ist künftig nur erlaubt, wenn der Abstand vom parkenden Fahrzeug bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen acht Meter beträgt.

Bildergalerie: Mehr Sicherheit durch die Novelle der StVO

Gehweg nicht für den Radverkehr: Gehwege sind für den Radverkehr tabu. Durch eine Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die Sanktionen fürs Fahrradfahren auf Gehwegen spürbar angehoben: Statt 10 bis 25 Euro werden künftig in der Regel 55 Euro Verwarnungsgeld fällig, bei Behinderung Gefährdung und Sachbeschädigung sind Bußgeldhöhen bis zu 100 Euro vorgesehen.

Nichtbilden einer Rettungsgasse und fahren durch eine Rettungsgasse: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss künftig neben dem aktuell bereits geltenden Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister auch mit einem Fahrverbot rechnen.

Wer die Rettungsgasse nutzt, um hindurchzufahren oder einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse folgt, muss mit mindestens 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Fahrverbote für zu schnelles Fahren: Zu schnelles Fahren ist eine der Hauptunfallursachen. Wer künftig die vorgegebene Geschwindigkeit innerorts überschreitet, muss bereits bei 21 km/h zu schnell mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Außerorts gilt ein Fahrverbot, sobald man die erlaubte Geschwindigkeit mit mindestens 26 km/h übertreten hat.