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Bessere Erkennbarkeit von Trikes und Quads und Schutz der Aufsassen

03.11.2006
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Bessere Erkennbarkeit von Trikes und Quads und Schutz der Aufsassen

Beschluss des DVR-Gesamtvorstands vom 03. November 2006 auf der Basis der Empfehlung des Ausschusses für Fahrzeugtechnik

Bessere Erkennbarkeit von Trikes und Quads und Schutz der Aufsassen

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. – 2006

Erläuterung

Sogenannte Trikes und Quads sind mit ihrem offenen ungeschützten Aufbau in dieser Hinsicht kraftradähnlich. Sie haben am zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugbestand zwar nur einen geringen Anteil, sind jedoch als Fahrzeugkategorie mit ihren Aufsassen in ebenfalls kraftradähnlicher Weise vom Unfallgeschehen und von Unfallfolgen betroffen.

Auch die zu Grunde liegenden Bauvorschriften, die auf Trikes und Quads bei einer Einstufung als Leichtkraftfahrzeug anzuwenden sind, gelten für zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge gleichermaßen (2002/24/EG). 
Ein Aufsassenschutz auf dem Niveau beispielsweise des Insassenschutzes von Pkw ist danach nicht erreichbar. Derartige Vorschriften festzulegen erscheint ebenfalls nicht realistisch.

Beschluss zur besseren Erkennbarkeit von Trikes und Quads und zum Schutz der Aufsassen

Um den erkennbaren Problemen im Straßenverkehr im Zusammenhang mit den Trikes und Quads angemessen entgegenzutreten, werden Empfehlungen bezüglich der Erkennbarkeit der Fahrzeuge und des Schutzes der Aufsassen gegeben.

Der DVR empfiehlt, eine Studie zum Unfallgeschehen von Quads durchzuführen zu lassen sowie die aktive und passive Sicherheit – inklusive technischer Überwachung – dieser Fahrzeuge zu untersuchen.

Darüber hinaus empfiehlt der DVR, dass alle Trikes und Quads (unabhängig von der Einstufung in eine Fahrzeugart) ebenso wie Krafträder am Tage mit Licht fahren sollen.

Eine dementsprechende gesetzliche Regelung durch Ergänzung bestehender Vorschriften um die betreffenden Fahrzeuge (ggf. § 17 Abs. 2a StVO) würde ausdrücklich vom DVR begrüßt.

Der DVR geht davon aus, dass bereits bestehende Entwürfe zur erweiterten Helmtragepflicht (§ 21a Abs. 2 StVO) unverzüglich umgesetzt werden.

gez.
Prof. Manfred Bandmann
Präsident

 

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