Beschluss

Einsatz von Simulationen in der Fahrausbildung

Der DVR sieht im Einsatz von geeigneten Simulatoren und VR-Brillen mit entsprechend pädagogischer Didaktik eine Chance in einem sicheren Umfeld die Fahrkompetenz im Rahmen der Fahrausbildung für ausgewählte Fahrsituationen zu erlernen. Dabei lehnt er zum momentanen Zeitpunkt einen verpflichtenden Einsatz von simulationsgestützten Ausbildungsmethoden im Rahmen der Fahrausbildung aufgrund nicht einheitlich definierter Anforderungen ab, befürwortet jedoch einen ergänzenden Einsatz auf freiwilliger Basis.
17.10.2024
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Beschluss

Einsatz von Simulationen in der Fahrausbildung

Der DVR sieht im Einsatz von geeigneten Simulatoren und VR-Brillen mit entsprechend pädagogischer Didaktik eine Chance in einem sicheren Umfeld die Fahrkompetenz im Rahmen der Fahrausbildung für ausgewählte Fahrsituationen zu erlernen. Dabei lehnt er zum momentanen Zeitpunkt einen verpflichtenden Einsatz von simulationsgestützten Ausbildungsmethoden im Rahmen der Fahrausbildung aufgrund nicht einheitlich definierter Anforderungen ab, befürwortet jedoch einen ergänzenden Einsatz auf freiwilliger Basis.

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    Beschluss: Einsatz von Simulationen in der Fahrausbildung

    PDF 17.10.2024

Einführung


Ziel der Fahrausbildung ist die Befähigung zukünftiger Fahrerinnen und Fahrer zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnahme mit Kraftfahrzeugen. Dabei schreitet die technische Entwicklung immer weiter voran, sei es in der Fahrzeugtechnik selbst als auch in der Entwicklung von digitaler Ausbildungsunterstützung für die Fahrausbildung u.a. durch Fahrsimulatoren und VR-Brillen. Fahrstunden auf dem Fahrsimulator werden bisher nicht als Ersatz von Fahrstunden im Realverkehr anerkannt. Der Einsatz von Fahrsimulatoren beschränkt sich daher auf eine Ergänzung des praktischen Fahrschulunterrichts, um bspw. die Schaltkompetenz im Schonraum erlernen zu können. Es gilt zu prüfen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Fahrsimulatoren in einem begrenzten Umfang auch für vorgeschriebene Ausbildungsfahrten nutzen zu können. Hierbei sind Vor- und Nachteile auch im Hinblick auf die Kosten für eine Fahrausbildung abzuwägen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich die Fahrausbildung der Klasse B/BE.


Empfehlungen


Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. sieht im Einsatz von geeigneten Simulatoren und VR-Brillen mit entsprechend pädagogischer Didaktik eine Chance in einem sicheren Umfeld die Fahrkompetenz im Rahmen der Fahrausbildung für ausgewählte Fahrsituationen zu erlernen. Dabei lehnt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. zum momentanen Zeitpunkt einen verpflichtenden Einsatz von simulationsgestützten Ausbildungsmethoden im Rahmen der Fahrausbildung aufgrund nicht einheitlich definierter Anforderungen ab, befürwortet jedoch einen ergänzenden Einsatz auf freiwilliger Basis. Hierbei sollten u.a. folgende Fahrsituationen, die sich nur schwer im Realverkehr darstellen lassen, durch Simulatoren und/oder VR-Brillen in die „praktische“ Fahrausbildung integriert werden:

  • Richtige und sichere Reaktion im Umgang mit Fahrzeugen im Rahmen von Einsatzfahrten im Sinne des § 38 Absatz 1 StVO.
  • Richtige und sichere Reaktion im Umgang mit Fahrsituationen im Sinne des § 11 StVO „Besondere Verkehrslagen“.
  • Richtiges und sicheres Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 5 StVO.
  • Regelungen des Verkehrs durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Sinne des § 36 StVO.
  • Heranfahren an eine Unfall- bzw. eine Pannensituation.
  • Nutzung von Fahrerassistenzsystemen, die die Bewerberinnen und Bewerber aktiv bei der Bewältigung einer Fahraufgabe unterstützen, indem sie Handlungen der Längs- und/ oder Querführung des Fahrzeuges übernehmen (Unterstützung oder Übersteuerung).
  • Erlangung der Schaltkompetenz beim Erwerb der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 in der Fahrschule. Die Abnahme der abschließenden Testfahrt erfolgt ausschließlich durch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer.

Dabei bittet der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) um definierte Regelungen zu folgenden Aspekten:

  • technische Mindestanforderungen an einzusetzende Simulationen im Rahmen der Fahrausbildung;
  • pädagogische Mindestvoraussetzung für den Einsatz von Simulationen im Rahmen der Fahrausbildung;

Des Weiteren bittet der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) um die Prüfung folgender Aspekte:

  • Anerkennung von max. zwei besonderen Ausbildungsfahrten à 45 Minuten außerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundes- oder Landstraßen beim Erwerb der Klasse B, wenn diese zwei Stunden nach einem anerkannten pädagogischen Ausbildungskonzept für die Schulung von sicheren Überholmanövern auf einem technisch geeigneten Fahrsimulator durchgeführt wurden.
  • Anerkennung der notwendigen Ausbildungsstunden auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe, die zur Erlangung der Klasse B mit Schüsselzahl 197 notwendig sind, wenn diese auf einem technisch geeigneten Fahrsimulator nach einem anerkannten pädagogischen Ausbildungskonzept in der Fahrschule durchgeführt wurden.


Erläuterungen


Bereits heute werden Fahrsimulatoren oder VR-Brillen auf freiwilliger Basis im Rahmen der Fahrausbildung genutzt, um Fahrschülerinnen und Fahrschülern zusätzliche Möglichkeiten des Fahrkompetenzaufbaus anzubieten. Diese Angebote ersetzen nicht die rechtlich verankerten Fahrausbildungsinhalte, sondern stellen eine sinnvolle Ergänzung für die Fahranfängervorbereitung dar.
Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu nicht alltäglichen Situationen, in denen Kraftfahrende zu Reaktionen gezwungen sind, richtig, zielführend und sicher zu handeln, die jedoch nur in seltenen Fällen im Rahmen der praktischen Fahrausbildung eingeübt werden können. Hierzu zählt u.a. das geforderte Verhalten sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sich Fahrzeuge mit blauem Blinklicht zusammen mit einem Einsatzhorn nähern (vgl. § 38 Absatz 1 StVO). Dies erfordert von Kraftfahrenden eine besondere Kompetenz. Gleiches gilt für „Besondere Verkehrslagen“ im Sinne des § 11 StVO sowie Verkehrsregelungen durch die Polizei im Sinne des § 36 StVO.
Mit der EU General Safety Regulation müssen seit Juli 2024 neuzugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Vielzahl von Fahrerassistenzsystemen wie „Notbremsassistent“, „Spurhalteassistent“ und „Intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ ausgestattet sein. Seit geraumer Zeit sind jedoch schon viele Kraftfahrzeuge mit entsprechenden Assistenten ausgestattet, darunter u.a. Adaptive Cruise Control (ACC). Entsprechend müssen im Rahmen der Fahranfängervorbereitung auch die Nutzung dieser Systeme gelehrt sowie die Grenzen der Systeme verdeutlicht werden. Dazu gehört auch bei einem Eingriff der Systeme in das Fahrverhalten die Kompetenz zu entscheiden, ob hier ggf. übersteuert werden muss. Dies lässt sich bei eini-gen Systemen wie z.B. dem Notbremsassistent im realen Straßenverkehr nicht erproben. Um hier unter sicheren Bedingungen Kompetenzen im Umgang mit diesen Systemen zu erlangen, eignet sich der Einsatz von Fahrsimulatoren.
Im Rahmen der Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung hat der Verordnungsgeber diesen Mehrwehrt bereits erkannt und im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) den Einsatz von leistungsfähigen Simulatoren im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation (§2) und der verpflichtenden Weiterbildung (§4) zugelassen. Dabei können im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation bereits vier von zehn praktischen Unterrichtseinheiten auf einem leistungsfähigem Fahrsimulator absolviert werden.
Insbesondere beim Fahren außerhalb geschlossener Ortschaft auf Landstraßen ist es unabdingbar, ausreichend Kompetenzen für die Durchführung von sicheren Überholvorgängen intensiv aufzubauen. Nicht ohne Grund sind für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B fünf Sonderfahrten außerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundes- oder Landstraßen vorgeschrieben. Realistisch jedoch lässt der reale Straßenverkehr kaum Situationen zu, in denen diese schwierigen Manöver ausreichend trainiert werden können. Durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators und eines pädagogisch, didaktisch darauf ausgerichteten Unterrichtskonzepts kann der Kompetenzerwerb gesteigert werden, was durchaus auch im Rahmen der Fahrausbildung die Möglichkeit einer Anerkennung von max. zwei Sonderfahrten auf einem Simulator zulassen könnte.


Gez.
Manfred Wirsch
Präsident