Prüfung von Reifen im benutzten Zustand bei deren Zulassung
- Technik
- Motorrad
- PKW
- Sonderfahrzeuge
Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. - 2018
Erläuterung
Mit der Vorstandsempfehlung vom 29. Oktober 2013 hat der DVR Forderungen zur Erhöhung der Reifensicherheit gestellt und dabei u.a. die Anhebung der Grenzwerte zur Nasshaftung für die Typprüfung gefordert. Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2018 in ihrem Vorschlag zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen ... u.a. weitere Überlegungen zur Reifensicherheit angeregt. Zitat: „Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte sich auf der Ebene der Vereinten Nationen fortsetzen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten.“1
Beschluss
Der DVR unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Prüfung von Reifen im benutzten Zustand über den gesamten zulässigen Profiltiefenbereich bei deren Zulassung. Er erwartet eine höhere Reifensicherheit, insbesondere durch kürzere Bremswege bei Nässe für Reifen im Gebrauchszustand.
Der DVR sieht es als vordringlich an, zunächst seinen Vorstandsbeschluss aus dem Jahr 2013 zum Thema „Reifen“ umzusetzen, in dem unter anderem gefordert wird, dass die Verordnung Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie die Regelung Nr. 117.02 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) so geändert wird, dass für Sommerreifen der Nasshaftungsgrenzwert G bei ≥ 1,25 festgelegt wird. Der aktuelle Nasshaftungsgrenzwert G liegt bei ≥ 1,10.
gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident
1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009; Abschnitt (19).