Festlegung von Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstelle „Erste Hilfe“ gemäß § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung
- Junges Fahren
- Verkehrsmedizin
Festlegung von Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstelle „Erste Hilfe“ gemäß § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung
Deutscher Verkehrssicherheitsrat – 2011
Erläuterung
Stellen, die die Ausbildung in Erster Hilfe (EH) bzw. in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) durchführen, bedürfen zu ihrer Anerkennung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
2001 wurde vom DVR auf der Basis der Überarbeitung der Fahrerlaubnisverordnung eine Empfehlung für die Anerkennung als Ausbildungsstelle im Sinne des Gesetzes gegeben.
Von Seiten der Hilfsorganisationen ist für diese Ausbildung ein definiertes Kurskonzept verbindlich und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe abgestimmt vorgeschrieben. Dies ist jedoch für Anbieter auf dem so genannten freien Markt nicht verpflichtend. Deren Schulungsmaßnahmen sind zunehmend bis völlig frei mangels qualitativer Vorgaben und/oder irgendeiner Form von Überprüfung, was dazu führt, dass beliebige Umsetzungen von gewinnorientierten Schulungen angeboten werden. So entstehen erhebliche Verzerrungen und Wettbewerbseinschränkungen – mit der Folge, dass das vorgesehene Ziel („Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln“) nicht sicher erreicht wird.
Die Folge: Mangels Regelvorgaben und sachkundiger Überprüfung zieht der freie Markt die Kursteilnehmer ab. Vielerorts werden von den Hilfsorganisationen vor Ort keine LSM-Kurse mehr angeboten, da diese mangels ausreichender Teilnehmerzahlen nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden können. Dem gegenüber stehen Schulungsangebote freier Anbieter, die durch geringeren Zeitaufwand (6 statt 8 UE) und günstigere Teilnehmergebühren von Fahrerlaubniserwerbern bevorzugt werden. Immer häufiger wird sogar von einem Kursbesuch komplett abgesehen, da ein Selbststudium im Internet und ein halbstündiges Praxistraining angeboten werden.
Nachdem die Anerkennung einer Ausbildungsstätte je nach Land in die Zuständigkeit von Landratsämtern, Bezirksregierungen u.a. fällt, ist bei Nichtbeachtung verbindlicher Vorgaben für die Ausbildungsorganisation keine inhaltliche Qualifikation der Bewerber garantiert.
Beschluss
Der DVR ist der Auffassung, dass die Ausbildung in Erster Hilfe (EH) bzw. in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) einen wesentlichen Beitrag zur Rettung von Menschenleben und zur Minderung von Unfallfolgen leistet. Um den hohen Standard des deutschen Rettungswesens auch in Zukunft zu garantieren, ist es dringend geboten, die Voraussetzungen der Ausbildungsanbieter festzuschreiben und dadurch Qualitätsstandards zu setzen. Die momentane Situation, dass für die Ausbildung der Hilfsorganisationen ein festes Kurskonzept verbindlich ist, diese Verpflichtung aber für freie Anbieter nicht gilt, ist in Hinblick auf die Qualität der Ausbildung nicht akzeptabel.
Der DVR empfiehlt deshalb die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe erarbeiteten „Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 68 Fahrerlaubnisverordnung“ bundesweit umzusetzen.
Die darin definierten Voraussetzungen garantieren einen einheitlichen Standard der Ausbildungsanbieter, ein qualitätsgesichertes Angebot von Ausbildungsinhalten und damit einen hohen Standard der Ausbildung im deutschen Rettungswesen. Beliebige Schulungen ohne Qualitätssicherung sind damit nicht mehr durchführbar.
Der vorliegende Beschluss wurde vorab mit allen Institutionen des Rettungsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt und von diesen befürwortet.
gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident